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GESETZESLAGE BEIM ERWERB VON IMMOBILIEN IN DER TÜRKEI


Das Grundbuchgesetz 5444 vom 07.01.2006 bestimmt die aktuelle Gesetzeslage und die Regelung für den Immobilienerwerb in der Türkei. Die Regelung basiert auf Gegenseitigkeitsprinzip. Das Gegenseitigkeitsprinzip gewährleistet Bürgern oder juristischen Personen (Firmen) zwei unterschiedlicher Staaten, dass diese gegenseitig im jeweiligen Land dieselben Rechte besitzen. Außerdem sehen einige andere Gesetze Begrenzungen vor:

Ortsbedingungen

Ein Ausländer kann nur in Gebieten eine Immobilie erwerben, die bereits einen örtlichen Bebauungsplan haben. Auch in Militär-, Sicherheitszonen oder strategischen Zonen ist es für einen Ausländer nicht erlaub eine Immobilie zu erwerben.

Flächenbeschränkungen

Ein Ausländer kann in der Türkei nur bis zu 2,5 Hektar (25.000 qm) Grundbesitz erwerben. Bei Flächen bis zu 30 Hektar ist eine Genehmigung des Ministerrats notwendig. In einer Provinz können nur 0,5 % der Gesamtfläche von Ausländern erworben werden.

Kosten beim Erwerb einer Immobilie

Damit Sie wissen welche Kosten beim Kauf Ihrer Wunschimmobilie in der Türkei zuzüglich zum Kaufpreis noch anfallen, haben wir für Sie eine Kostenübersicht zusammengestellt. Denn ähnlich wie in Deutschland fallen auch in der Türkei Kosten wie zum Beispiel Grunderwerbssteuern, Notarkosten sowie Kosten für die Anmeldung von Strom und Wasser und die Beantragung einer Wohnbescheinigung an. Zudem muss auch der zu bestellende Dolmetscher bezahlt werden. Informieren Sie sich bei uns ausführlich zu den anfallenden Kosten rund um den Immobilienerwerb.

Begrenzungen für juristische Personen (Firmen)

Erwerb von Immobilien in der Türkei für kommerzielle Organisationen erlaubt. Die Ausnahme gilt für verschiedenen Stiftungen, Vereine, Gesellschaften, Genossenschaften, öffentliche Institutionen. Es ist wichtig zu beachten, dass nach dem Gesetz über ausländische Direktinvestitionen, sind oben genannten Beschränkungen nicht gültig für Unternehmen mit ausländischem Kapital.

Erbrecht in der Türkei

In den Fällen von unbeweglichem Nachlass, wie für Immobilien, Grundstücke, Eigentumswohnungen gilt das türkische Erbrecht. Wenn ein deutscher Staatsangehöriger in der Türkei unbeweglichen Nachlass ( Immobilie ) in der Türkei hinterlässt, benötigen die Erben zum Nachweis ihres Erbrechtes einen türkischen Erbschein.

Dieser Erbschein muss von mind. einem Erben beim türkischen Zivilgericht beantragt werden. Für diesen Erbschein wendet sich mindestens einer der Erben an ein beliebiges türkisches Zivilgericht und stellt dort einen entsprechenden Antrag. Sollten Sie nach einem Testament vererben und die Personen, die einen Pflichtanteil bekommen nicht erbberechtigt sein, ist es notwendig, eine Erb-Verzichtserklärung beizubringen.

Zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehören der Ehegatte, die Kinder, die Eltern des Erblassers, aber auch die Geschwister. Ausländer haben eine Erbschaft nach türkischem Recht zu versteuern, wenn sie Vermögenswerte in der Türkei erben (unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Erblassers). Der Steuersatz liegt zwischen 1% und 10 %.